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Unsere AGB

AGB - Schröder Wannentechnik GmbH - Stand September 2022

§ 1 Geltungsbereich

(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlichrechtlichen Sondervermögens i.S.v. § 310 Abs. 1 BGB. Die Fa. Schröder Wannentechnik GmbH (im Folgenden: Verwenderin) kontraktiert ausschließlich mit Gewerbetreibenden und lehnt Verträge mit Verbrauchern i.S. d. § 13 BGB bereits jetzt ausdrücklich ab.

(2) Entgegenstehende oder von unseren AGB abweichende Bedingungen des Bestellers erkennen wir nur an, wenn wir ihnen ausdrücklich schriftlich zustimmen. Gegenbestätigungen des Bestellers unter Hinweis auf seine eigenen Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen werden hiermit widersprochen.

(3) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte mit dem Besteller, soweit es sich um Rechtsgeschäfte verwandter Art handelt, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Spätestens mit der Entgegennahme der Ware oder Leistungen gelten diese Bedingungen als angenommen.

(4) Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Besteller (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Falle Vorrang vor diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Sie sind schriftlich niederzulegen. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist, vorbehaltlich des Gegenbeweises, ein schriftlicher Vertrag bzw. unsere schriftliche Bestätigung maßgebend.


§ 2 Angebot und Vertragsschluss

(1) Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Sofern eine Bestellung als Angebot gemäß § 145 BGB anzusehen ist, können wir diese innerhalb von zwei Wochen annehmen.

(2) Annahmeerklärungen und sämtliche Bestellungen bedürfen zur Rechtswirksamkeit der schriftlichen oder fern- schriftlichen Bestätigung der Verwenderin.

(3) Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte und sonstige Leistungsdaten sind nur verbindlich, wenn dieses ausdrücklich schriftlich vereinbart wird.

(4) Unsere Verkaufsangestellten sind nicht befugt, mündliche Nebenabreden zu treffen oder mündliche Zusicher- ungen zu geben, die über den Inhalt des schriftlichen Vertrages hinausgehen.


§ 3 Überlassene Unterlagen

An allen im Zusammenhang mit der Auftragserteilung dem Besteller überlassenen Unterlagen – auch in elektroni- scher Form – wie z.B. Kalkulationen, Zeichnungen etc. behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Diese Unterlagen dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden, es sei denn, wir erteilen dazu dem Besteller unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung. Soweit wir das Angebot des Bestellers nicht innerhalb der Frist von § 2 Ziff. 1 annehmen, sind diese Unterlagen uns unverzüglich zurückzusenden.


§ 4 Preise

(1) Soweit nicht anders angegeben, halten wir uns an die in unseren Angeboten enthaltenden Preise 14 Tage ge- bunden. Maßgebend sind ansonsten die in der Auftragsbestätigung des Verkäufers genannten Preise zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Umsatzsteuer. Zusätzliche Leistungen und Lieferungen werden gesondert berechnet.

(2) Die Preise verstehen sich, falls nicht anders vereinbart, EXW einschließlich normaler Verpackung.

(3) Sofern keine Festpreisabrede getroffen wurde, bleiben angemessene Preisänderungen wegen veränderter Lohn-, Material- und Vertriebskosten für Lieferungen, die drei Monate oder später nach Vertragsschluss erfolgen, vorbehalten.


§ 5 Liefer- und Leistungszeit

(1) Liefertermine oder Fristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, bedürfen der Schriftform.

(2) Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Ver- pflichtungen des Bestellers voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.

(3) Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die uns die Liefe- rung nicht nur vorübergehend wesentlich erschweren oder unmöglich machen – hierzu gehören insbesondere Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen usw., auch wenn sie bei unseren Lieferanten auftreten – haben wir auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Sie berechtigen uns, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zzgl. einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.

(4) Wenn die Behinderung länger als drei Monate dauert, ist der Besteller nach angemessener Nachfristsetzung berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Verlängert sich die Lieferzeit oder werden wir von unserer Verpflichtung frei, so kann der Besteller hieraus keine Schadensersatzansprüche herleiten. Auf die genannten Umstände können wir uns nur berufen, wenn wir den Besteller unverzüglich benachrichtigen.

(5) Sofern wir die Nichteinhaltung verbindlich zugesagter Fristen und Termine zu vertreten haben und uns in Verzug befinden, hat der Besteller Anspruch auf eine Verzugsentschädigung i.H.v. einem halben Prozent für jede vollendete Woche des Verzuges, insgesamt jedoch höchstens bis zu 5 % des Rechnungswertes der vom Verzug betroffenen Lieferungen und Leistungen. Darüber hinausgehende Ansprüche sind ausgeschlossen, es sei denn, der Verzug beruht auf zumindest grober Fahrlässigkeit unsererseits.

(6) Wir sind zu Teillieferungen und Teilleistungen jeder Zeit berechtigt, es sei denn, die Teillieferung oder Teilleistung ist für den Besteller nicht von Interesse.

(7) Kommt der Besteller in Annahmeverzug, so sind wir berechtigt, Ersatz des uns entstandenen Schadens zu verlangen. Mit Eintritt des Annahmeverzuges geht die Gefahr der zufälligen Verschlechterung und des zufälligen Untergangs auf den Käufer über.


§ 6 Montageleistungen, Lieferumfang

Für die Montage von Wanne-über-Wanne-Systemen gilt: Soweit wir mit der Montage eines Wanne-über-Wanne-Sys- tems beauftragt werden, beschränkt sich unsere Leistung auf den Einbau der Wanne und auf die Herstellung eines Anschlusses an den vom Besteller zu erstellenden Abfluss. Voraussetzung für die Montage ist die Eignung des vorhandenen Abflusses, die der Besteller zusichert. Wir erbringen keine Untersuchungen zur Eignung des Abwas- sersystems oder Teilen davon, an welches wir den Badewannenablauf anschließen.


§ 7 Erfüllungsort und Gefahrenübergang

Erfüllungsort für die Lieferung ist unser Sitz. Die Gefahr geht auf den Besteller über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist oder zwecks Versendung das Lager der Verkäuferin verlassen hat. Wird der Versand aus Gründen verzögert, die der Besteller zu vertreten hat, lagert die Sendung auf Kosten und Gefahr des Bestellers. In diesem Falle steht die Meldung der Versandbereitschaft dem Versand gleich.


§ 8 Rechte des Bestellers wegen Mängeln

(1) Gewährleistungsrechte des Bestellers setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersu- chungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Der Besteller hat die Lieferung unverzüglich nach Eintreffen zu untersuchen. Offensichtliche Mängel hat er uns unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb einer Woche nach Eingang des Liefergegenstandes in Textform mitzuteilen. Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung in- nerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden können, sind uns unverzüglich nach Entdeckung in Textform mitzuteilen.

(2) Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnützung oder Verschleiß wie bei Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrundes oder aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind. Eine Haftung für normale Abnutzung ist ausgeschlossen.

(3) Werden unsere Betriebs- oder Wartungsanweisungen nicht befolgt, Änderungen an den Produkten vorgenommen, Teile ausgewechselt oder Verbrauchsmaterialien verwendet, die nicht den Originalspezifikationen entsprechen, so entfallen Ansprüche wegen Mängel der Produkte, wenn der Besteller eine entsprechende substantielle Behauptung von uns, dass erst einer dieser Umstände den Mangel herbeigeführt hat, nicht widerlegt. Soweit durch den Besteller oder durch Dritte unsachgemäß vorgenommene Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten die Nachbesserung durch uns unmöglich gemacht wird, können gegen uns keine Ansprüche geltend gemacht werden.

(4) Bei berechtigen Beanstandungen erfolgt nach unserer Wahl Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Der Besteller hat uns die nach billigem Ermessen erforderliche Zeit und Gelegenheit zur Mängelbeseitigung zu gewähren. Rück- griffsansprüche bleiben von vorstehender Regelung ohne Einschränkung unberührt.

(5) Im Falle einer Mitteilung des Bestellers, dass die Produkte einen Mangel aufweisen, verlangen wir - nach eigener Wahl und auf eigene Kosten, dass

  • a) das mangelhafte Teil bzw. Gerät zur Reparatur und anschließender Rücksendung an uns geschickt wird. Die Rücksendung hat in fachgerechter Verpackung zu erfolgen.
  • b) der Besteller das mangelhafte Teil bzw. Gerät bereithält. Wir entsenden dann einen Servicetechniker zum Bestel- ler, um Nachbesserungsarbeiten vorzunehmen. Falls der Besteller verlangt, dass Nachbesserungsarbeiten an einem von ihm bestimmten Ort vorgenommen werden, der nicht Lieferort war, können wir diesem Verlangen entsprechen. Dadurch entstehende zusätzliche Arbeitszeit und Reisekosten sind vom Besteller zu vergüten.

(6) Schlägt die Nachbesserung nach angemessener Frist fehl, kann der Besteller nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung verlangen oder vom Vertrag zurücktreten.

(7) Ansprüche wegen Mängel gegen uns stehen nur dem unmittelbaren Besteller zu und sind nicht abtretbar.

(8) Ansprüche des Bestellers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport, Wege, Arbeits- und Materialkosten einschließlich etwaiger Aus- und Einbaukosten, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil die von uns gelieferte Ware nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des Bestellers verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht ihrem bestimmungsge- mäßen Gebrauch.

(9) Rückgriffsansprüche des Bestellers gegenüber uns bestehen nur insoweit, als der Besteller mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlich zwingenden Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat. Für den Umfang des Rückgriffsanspruchs des Bestellers gegen den Lieferer gilt ferner § 8 Ziff. 2 entsprechend.


§ 9 Zahlung

(1) Soweit nicht anders vereinbart, sind unsere Rechnungen 30 Tage nach Rechnungsstellung ohne Abzug zahlbar. Wir sind berechtigt, auch trotz anders lautender Bestimmung des Bestellers, dessen Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schulden anzurechnen. Wir werden den Besteller über die Art der erfolgten Verrechnung informieren. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so sind wir berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung anzurechnen.

(2) Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn wir über den Betrag verfügen können; Im Falle von Schecks, sobald dieser eingelöst wird.

(3) Gerät der Besteller in Verzug, so sind wir berechtigt, von dem betreffenden Zeitpunkt an Zinsen i.H.v. 8 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz als pauschalen Schadensersatz zu verlangen. Sie sind dann niedriger anzusetzen, wenn der Besteller eine geringere Belastung nachweist. Der Nachweis eines höheren Schadens durch uns ist zulässig.

(4) Sofern uns Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Bestellers in Frage stellen, insbesondere ein Scheck nicht eingelöst wird oder der Besteller seine Zahlungen einstellt, so sind wir berechtigt, die gesamte Rest- schuld fällig zu stellen, auch wenn wir Schecks angenommen haben. Wir sind in diesem Falle außerdem berechtigt, Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen zu verlangen.

(5) Der Besteller ist, wenn er Gegenansprüche geltend macht, dazu nur berechtigt, soweit diese Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt wurden oder unstreitig sind. Zur Zurückbehaltung ist der Besteller jedoch auch wegen Gegenansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis berechtigt.


§ 10 Ersatzteile

Der Verkäufer wird für die Dauer von fünf Jahren ab Auslieferung einer Ware Ersatzteile für dieselbe zu den jeweils gültigen Ersatzteilpreisen liefern.


§ 11 Eigentumsvorbehalt

(1) Bis zur Erfüllung aller Forderungen (gleich aus welchem Rechtsgrund, einschließlich sämtlicher Saldenforderungen aus Kontokorrent), die uns gegen den Besteller jetzt oder künftig zustehen, gewährt der Besteller die folgenden Sicherheiten:

  • a) Die Ware bleibt unser Eigentum. Verarbeitung oder Umbildung erfolgen stets für uns als Hersteller, jedoch ohne Verpflichtung für uns. Erlischt unser (Mit-) Eigentum durch Verbindung, so wird bereits jetzt vereinbart, dass unser (Mit-) Eigentum an der einheitlichen Sache wertanteilmäßig (Rechnungswert) auf uns übergeht. Der Besteller verwahrt unser (Mit-) Eigentum unentgeltlich. Ware, an der uns (Mit-) Eigentum zusteht, wird im Folgenden als Vorbehaltsware bezeichnet.
  • b) Der Besteller ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang zu verarbeiten und zu ver- äußern, solange er nicht in Zahlungsverzug ist. Verpfändungen und Sicherungsübereignungen sind unzulässig. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund (Versicherung, unerlaubte Handlung) bezüglich der Vorbe- haltsware entstehenden Forderungen einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent tritt der Besteller bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang an uns ab.Wir ermächtigen den Besteller widerruflich, die an uns abgetretenen Forderungen für dessen Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. Diese Einziehungsermächtigung kann nur widerrufen werden, wenn der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt.

(2) Wir geben die unter Ziff. 1 geregelten Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers und nach unserer eigenen Wahl frei, soweit ihr Wert die Forderungen nachhaltig um mehr als 20 Prozent übersteigt.

(3) Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware, insbesondere Pfändungen, wird der Besteller auf unser Eigentum hinweisen und uns unverzüglich benachrichtigen, damit wir unsere Eigentumsrechte durchsetzen können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet hierfür der Besteller.

§ 12 Konstruktionsänderungen

Wir behalten uns das Recht vor, jederzeit Konstruktionsänderungen vorzunehmen. Wir sind jedoch nicht verpflichtet, derartige Änderungen auch an bereits ausgelieferten Produkten vorzunehmen.


§ 13 Patente

(1) Wir werden den Besteller und dessen Abnehmer wegen Ansprüchen aus Verletzungen von Urheberrechten, Marken oder Patenten freistellen, es sei denn, der Entwurf eines Liefergegenstandes stammt vom Besteller. Unsere Freistellungsverpflichtung ist aber betragsmäßig auf den vorhersehbaren Schaden begrenzt. Zusätzliche Voraus- setzung für die Freistellung ist, dass uns die Führung von Rechtsstreiten überlassen wird und dass die behauptete Rechtsverletzung ausschließlich der Bauweise unserer Liefergegenstände ohne Verbindung oder Gebrauch mit anderen Produkten zuzurechnen ist.

(2) Wir haben das Recht, uns von den in Ziff. 1 übernommenen Verpflichtungen dadurch zu befreien, dass wir entweder

  • a) die erforderlichen Lizenzen bezüglich der angeblich verletzten Patente beschaffen oder
  • b) dem Besteller einen geänderten Liefergegenstand bzw. Teile davon zur Verfügung stellen, die im Falle des Austausches gegen den verletzten Liefergegenstand bzw. dessen Teilen den Verletzungsvorwurf bezüglich des Liefergegenstandes beseitigen.

§ 14 Geheimhaltung

Falls nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist, gelten die dem Besteller im Zusammenhang mit der Bestellung unterbreiteten Informationen nicht als vertraulich.


§ 15 Haftung

(1) Schadensersatzansprüche sind unabhängig von der Art der Pflichtverletzung, einschließlich unerlaubter Handlun- gen, ausgeschlossen, soweit nicht vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln vorliegt.

(2) Bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet die Verkäuferin für jede Fahrlässigkeit, jedoch nur bis zur Höhe des vorhersehbaren Schadens. Ansprüche auf entgangenen Gewinn, ersparte Aufwendungen, aus Schadensersatz- ansprüchen Dritter sowie auf sonstige mittelbare oder Folgeschäden können nicht verlangt werden, es sei denn, ein vom Verkäufer garantiertes Beschaffenheitsmerkmal bezweckt, gerade den Käufer gegen solche Schäden abzusichern.

(3) Haftungsbeschränkungen und Ausschlüsse in den Ziff. 1 und 2 gelten nicht für Ansprüche, die wegen arglistigen Verhaltens des Verkäufers entstanden sind, sowie bei einer Haftung für garantierte Beschaffenheitsmerkmale, die Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz sowie Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers und der Gesundheit.

(4) Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für unsere Organe, Arbeitnehmer, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

(5) Für Schäden, die bei einer Montage nicht am Montagegegenstand selbst entstanden sind, insbesondere für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden, haften wir – aus welchen Rechtsgründen auch immer – nur bei Vorsatz, bei grober Fahrlässigkeit der Organe oder leitender Angestellter, bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit, bei Mängeln, die wir arglistig verschwiegen haben oder deren Abwesenheit wir garantiert haben, sowie nach dem Produkthaftungsgesetz für Personen- oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird. Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haften wir auch bei grober Fahrlässigkeit nicht leitender Angestellter und bei leichter Fahrlässigkeit. In Fällen leichter Fahrlässigkeit ist die Haftung begrenzt auf den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden und den Auftragswert. Weitere Ansprüche sind ausgeschlossen.


§ 16 Weitere Bestimmungen bei Werkaufträgen

(1) Werden wir mit der Instandsetzung einer bestehenden Sache beauftragt und kann der Fehler nicht behoben oder die Sache nicht instandgesetzt werden, weil

  • a) der Auftraggeber den Zugang zur Sache zum vereinbarten Zeitpunkt schuldhaft nicht gewährt oder
  • b) der Fehler/Mangel trotz Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik nicht gefunden oder nach Rück- sprache mit dem Auftraggeber nicht wirtschaftlich sinnvoll beseitigt werden kann, so hat der Auftraggeber unsere entstandenen Aufwendungen zu erstatten. Das gilt nicht, soweit die Undurchführbarkeit in unseren Verantwortungs- und Risikobereich fällt (z. B. weil Ersatzteile nicht mehr beschafft werden können).

(2) Wir haften nicht für Schäden, die auf vom Auftraggeber gestellte Materialien, Erzeugnisse oder auf eine vom Auftraggeber vorgeschriebene Konstruktion zurückzuführen sind.

(3) Wir haften nicht für Schäden, die während einer Reparatur entstehen, soweit sie auf Umstände oder Vorbeschädi- gungen zurückzuführen sind, die für uns zu Beginn der Reparatur nicht erkennbar waren.

§ 17 Anwendbares Recht / Gerichtsstand / Teilnichtigkeit

Für die Allgemeinen Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Besteller gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts finden keine Anwendung.

Soweit der Besteller Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlichrechtliches Sondervermö- gens ist, ist Rheda-Wiedenbrück ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten.

Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarun- gen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller übrigen Bestimmungen und Vereinbarungen nicht berührt.